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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

Bestellungen, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen werden, sind in den Verträgen schriftlich niedergelegt.

Preise

Gültig sind die am Liefertag veröffentlichten Preise und Preislisten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Sonderanfertigungen

Bei Muster- und Sonderanfertigungen außerhalb des jeweils gültigen Liefersortiments gelten angemessene Mehr- oder Mindermengen als vereinbart.

Liefertermine oder -fristen

Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben – Zwischenverkauf vorbehalten – und stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Einigung über die Ausführung des Vertrages und der Beibringung der vom Käufer eventuell zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Sind Liefertermine oder -fristen in Tagen angegeben, zählen nur die banküblichen Arbeitstage an unserem Firmensitz. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

Im Übrigen kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, verlangen.

Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden und etwaige Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer schuldhaft Mitwirkungspflichten verletzt. Mit Eintritt des Annahme- oder Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

Verpackung

Einwegverpackungen wie Holzkisten, Kartons usw. werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Leih- und Gitterboxpaletten, Paletten mit Aufsatzrahmen und Deckeln, Container und Kassetten bleiben unser Eigentum und sind kostenfrei für uns an den Lieferort zurückzusenden.

Großpackungen enthalten die in unseren Preislisten als Kleinpackung angegebene Stückzahl. Von diesen oder von deren Vielfachem abweichende Mengen können – sofern keine Mindestmengen entgegenstehen – nur in Einzelverpackungen geliefert werden.

Versand

Der Versand erfolgt ab Lieferort auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, ausschließlich eventueller Skontobeträge und ggf. Expressgut-Mehrkosten für Kleinsendungen. Die Wahl der Versandart bleibt der Lieferstelle überlassen. Teillieferungen und Teilleistungen sind jederzeit zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Zahlungen

Zahlungen sind grundsätzlich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort nach Rechnungserhalt an den Käufer zur Zahlung netto (ohne Abzug) fällig, soweit die Auftragsbestätigung keine andere Zahlungsbedingung ausweist. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Ein Skontoabzug ist unzulässig, wenn der Kunde mit anderen Forderungen in Verzug ist oder die Lieferung mit Wechsel bezahlt wird. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

An Besteller, mit denen wir nicht in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, liefern wir gegen Vorkasse.

Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug, sofern er nicht gezahlt hat.

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden.

Bei Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Käufer nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, als der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden sowie bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen werden alle Forderungen gegen uns, einschließlich der Wechselforderungen, sofort fällig.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten wird der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen verrechnet.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, so sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns in diesem Fall anteilmäßig Miteigentum überträgt; wir nehmen die Übertragung hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

Gewährleistung / Haftung

Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Bei berechtigten Mängelrügen sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Verpflichtungen aus den beiden folgenden Absätzen bleiben hiervon unberührt.

Wir sind nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, die neue Ware zurückzunehmen oder den Kaufpreis (zu mindern) auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Verpflichtung im vorstehenden Absatz ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen handelt, die nicht von uns stammen, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von dem vorstehenden Satz erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Wir haften auch für Schäden, die durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Pflichten verursacht werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Nebenpflichten und Beratung

Vertragliche Nebenleistungen (z. B. Wartungsleistungen) und Beratungen, soweit sie sich auf den Liefergegenstand beziehen, erbringen wir sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den uns vom Käufer genannten Einsatzbedingungen; hinsichtlich der Gewährleistung gelten auch bei etwaigen Unterlassungen die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

Bloße Empfehlungen erfolgen unverbindlich. Katalog- und Listenangaben sind keine Eigenschaftszusicherung.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unserer Lieferstelle. Erfüllungsort für Zahlung und Gerichtsstand ist Bedburg (Bundesrepublik Deutschland). Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.